Es ist damit von einer mittleren Gefährlichkeit derselben auszugehen. Mithin geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus. Ob der Beschuldigte innerhalb der Bande eine führende Rolle innehatte, ist nicht erstellt. Dass er keine treibende Kraft für die Einbruchsdiebstähle war, wäre entgegen seiner Ansicht (Plädoyer Berufungsbegründung S. 7) jedoch - 15 - nicht zu seinen Gunsten, sondern neutral zu berücksichtigen. Denn das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands ist nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu berücksichtigen.