Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten wurde denn auch erst durch seine Verhaftung am 1. Februar 2021 gestoppt. Die Intensität der deliktischen Tätigkeit unterscheidet sich nicht nur im Hinblick auf den Zeitraum der deliktischen Tätigkeit und die Zahl der Delikte, sondern insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Höhe der Beute wesentlich von jener im vom Verteidiger des Beschuldigten erwähnten Urteil des Obergerichts SST.2021.209 vom 20. Juni 2022, bei dem die Bande grösstenteils in Schulhäuser eingebrochen ist.