Beim gewerbsmässigen Diebstahl ist der massgebliche Deliktsbetrag der vollendeten Diebstähle verschuldensmässig denn auch nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Bei einem massgeblichen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 100'000.00 während eines Zeitraums von knapp drei Wochen ist von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit auszugehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten wurde denn auch erst durch seine Verhaftung am 1. Februar 2021 gestoppt.