Unter diesen Umständen ist darauf zu schliessen, dass die Einbruchdiebstähle auf eine Deliktssumme von insgesamt mehr als Fr. 100'000.00 gerichtet waren. Die versuchten Diebstähle scheiterten meist einzig daran, dass die Bewohner der Liegenschaften auf die Einbrecher aufmerksam wurden oder ein akustischer Alarm ausgelöst wurde (Anklageziffern 1.11, 1.12 und 1.13). Beim gewerbsmässigen Diebstahl ist der massgebliche Deliktsbetrag der vollendeten Diebstähle verschuldensmässig denn auch nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2).