Der Täter, der sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig macht, wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB schützen das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).