4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist somit des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls gemäss Anklageziffern 1.2 - 1.4, 1.6 und 1.8 - 1.13 sowie jeweils wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Anklageziffer 3 i.V.m. 1.2 - 1.4, 1.6 und 1.8 - 1.13), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2 i.V.m. 1.2 - 1.4, 1.6 und 1.8 - 1.13) und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 4) schuldig zu sprechen, wofür er angemessen zu bestrafen ist.