Weise mit den anderen Mitgliedern der Bande zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter und nicht bloss als Gehilfe dasteht. Zweifellos hat sich der Tatentschluss des Beschuldigten und der Wille, als Teil einer Bande zu handeln, nicht bloss auf die Diebstähle bezogen, sondern ebenfalls auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, zumal diese Delikte notwendige Voraussetzungen für den jeweiligen Diebstahl bildeten. Er hat sich damit auch sämtliche allenfalls durch andere Bandenmitglieder begangenen Tatbeiträge anrechnen zu lassen und ist folglich der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.