3.3.2. Im Rahmen der Einbruchsserie sind jeweils der Beschuldigte und/oder andere Mitglieder der Bande gegen den Willen des entsprechenden Hausrechtsinhabers und somit unrechtmässig in die jeweiligen Tatobjekte eingedrungen und haben diverse Sachbeschädigungen verursacht, indem sie Türen, Fenster und Behältnisse gewaltsam geöffnet haben. Dadurch wurde der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB mehrfach erfüllt. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs können zwar weder gewerbsmässig noch bandenmässig begangen werden. Möglich ist die Tatbegehung jedoch in Mittäterschaft.