Dass der Beschuldigte nicht alleine handelte, liess sich auch nicht zuletzt anhand der aufgefundenen Schuhspuren und der telefonischen Kontakte belegen. Er handelte bandenmässig. 3.3. 3.3.1. Wer vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 StGB) eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, sofern Strafantrag gestellt wird.