Der Beschuldigte bestreitet nicht, in den von ihm anerkannten (grösstenteils versuchten) Einbruchsdiebstählen zusammen mit mindestens einem weiteren Täter gehandelt zu haben. Mit der Vorinstanz (E. 4.4.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sämtliche Einbruchdiebstähle und versuchten Einbruchdiebstähle als Mitglied einer Bande begangen hat. Erstellt ist, dass der Beschuldigte zusammen mit P. in die Schweiz einreiste und während seines gesamten Aufenthalts, d.h. bis zu seiner Festnahme, mit ihm zusammen unterwegs war. Dass der Beschuldigte nicht alleine handelte, liess sich auch nicht zuletzt anhand der aufgefundenen Schuhspuren und der telefonischen Kontakte belegen.