Selbst wenn der Beschuldigte die Deliktssumme (mutmasslich) mit einem oder mehreren anderen Bandenmitgliedern teilen musste, verbleibt daraus ein namhafter Beitrag, den er – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er ausser einer finanziellen Unterstützung durch seinen Vater von ca. EUR 300.00 bis 400.00 monatlich kein legales Einkommen hatte (UA act. 15 f.) – zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwenden konnte. Ein anderer Zweck seines Aufenthalts in der Schweiz als zur Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Diebstähle ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte nach der Art eines Berufs und damit gewerbsmässig. - 12 -