Der Beschuldigte hat zusammen mit mindestens einem weiteren Täter eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangen. Während einer Deliktsperiode von knapp drei Wochen, die nur aufgrund der Festnahme des Beschuldigten ihr Ende fand, belief sich die Deliktsbeute auf über Fr. 26'000.00. In sechs Fällen ist es bei einem blossen Versuch geblieben. Insoweit der Beschuldigte jedoch vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbs- oder bandenmässig gehandelt hat, liegt ein Kollektivverbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d).