3. 3.1. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Bandenmässiger Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.