Dass eine andere Täterschaft als die Bande des Beschuldigten die beiden Einbruchdiebstähle begangen hat, erscheint wenig wahrscheinlich, zumal keinerlei Spuren oder Hinweise auf eine andere Täterschaft vorliegen. In einer Gesamtbetrachtung hat das Obergericht keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch an diesen beiden Taten als Mitglied einer Bande bzw. als Mittäter beteiligt gewesen ist. 2.5. Zusammenfassend bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte an den Einbruchdiebstählen gemäss Anklageziffer 1.2 - 1.4 und 1.6 beteiligt war.