und somit in unmittelbarer Nähe zu den beiden knapp 300 Meter voneinander entfernt liegenden Tatorten (UA act. 450, 456 und 458). Somit ist erwiesen, dass sich mehrere Mitglieder der Bande (vgl. unten) zu den Tatzeitpunkten in unmittelbarer Tatortnähe der beiden Einbruchsobjekte aufgehalten haben. Dass eine andere Täterschaft als die Bande des Beschuldigten die beiden Einbruchdiebstähle begangen hat, erscheint wenig wahrscheinlich, zumal keinerlei Spuren oder Hinweise auf eine andere Täterschaft vorliegen.