2.4.4.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, zusammen mit P. am 21. Januar 2021 nach Genf gefahren zu sein (vgl. UA act. 800; UA act. 826 f.). Dass er sich dabei nur im Zentrum von Genf aufgehalten haben will, um einen Kaffee zu trinken, ist nachweislich falsch. Anhand der Verbindungsranddaten seines Mobiltelefons konnte zweifelsfrei erstellt werden, dass er sich lediglich eine halbe Stunde in der Genfer Innenstadt aufgehalten hat, um danach in Ortschaften ausserhalb des Zentrums zu fahren (UA act.