2.4.3.3. Insoweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, indem die Anklage den Tattag offengelassen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4), sind seine Ausführungen nicht stichhaltig. Dem Beschuldigten wird in der Anklage ein Einbruchdiebstahl in ein bestimmtes Einfamilienhaus (V-Strasse, Niederhasli) vorgeworfen (siehe E. 2.4.3.1).