2.4.3.2. Ein erstes, starkes Indiz bildet der Umstand, dass sich der Beschuldigte und P. im angegebenen Deliktszeitraum in unmittelbarer Tatortnähe aufgehalten haben: Anhand der Auswertung der Verbindungsranddaten der Mobiltelefone ist zweifelsfrei erstellt, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am 23. Januar 2021 um 20:07 Uhr und das von P. benutzte Mobiltelefon gleichentags von 18:12 Uhr bis 20:16 Uhr je in unmittelbarer Umgebung zum Tatort registriert wurden (UA act. 450, 455). Als weiterer Hinweis, welcher für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht, sind die Facebook-Chats zwischen dem Beschuldigten und P. zu werten.