dass bezüglich der beiden Mobiltelefonnummern (des Beschuldigten sowie P.s) seit deren Aktivierung ein nahezu identisches Bewegungsprofil besteht (vgl. oben), liegt der Schluss nahe, dass sich auch der Beschuldigte zu genannter Zeit in Unterentfelden aufgehalten hat. Dies wird durch den einige Tage später und zwar am 22. Januar 2021 geführten Chat zwischen dem Beschuldigten und P. – im Anschluss an den vom Beschuldigten anerkannten Einbruchdiebstahl ebenfalls in Unterentfelden (Anklageziffer 1.8) – bestätigt, indem P. den Beschuldigten auffordert, ihn am gleichen Ort abzuholen wie das letzte Mal (UA act. 406).