Verbindungen zu Antennen liegen für die vom Beschuldigten benutzte Nummer (aaa; vgl. oben) für den genannten Zeitraum keine vor (UA act. 453). Erstellt ist jedoch, dass das von P. benutzte Mobiltelefon (bbb) Verbindungen zu den Antennen in unmittelbarer Tatortnähe und zur suspekten Zeit generierte (vgl. UA act. 453). Nachdem festgestellt wurde, -8-