Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten: Als erstes, starkes Indiz sind die zwei Schuhspurenmuster zu werten, die am Tatort gesichert werden konnten. Das eine Schuhspurenmuster wurde zudem insbesondere beim Einbruchdiebstahl gemäss Anklageziffer 1.8 ermittelt (UA act. 731) und das andere bei Einbruchdiebstählen gemäss Anklageziffer 1.13 (UA act. 732) sowie Anklageziffer 1.10 (UA act. 733 f. und 1020 ff.), wobei der Beschuldigte die Beteiligung an allen drei Diebstählen anerkannt hat, weshalb ohne Weiteres ein Zusammenhang zum vorliegenden Einbruchdiebstahl hergestellt werden kann.