UA act. 718). Aufgrund des dem Tatvorgehen der eingestandenen Einbruchdiebstähle zugrundeliegenden Tatvorgehens im Sinne des Teilens von Standorten möglicher Einbruchsziele oder Abholorte ist zudem davon auszugehen, dass die dritte Telefonnummer ccc von einem weiteren Mittäter verwendet wurde, der im Mobiltelefon des Beschuldigten als «A.» eingespeichert war (vgl. UA act. 393 ff. und 408 ff.).