registrierte Mobiltelefonnummern, wobei die Nummer aaa vom Beschuldigten selbst genutzt wurde (vgl. UA act. 379). Es ist davon auszugehen, dass die Nummer bbb vom – in Bezug auf die anerkannten Delikte – vermeintlichen Mittäter und Bandenmitglied P. verwendet wurde, zumal die seit deren Aktivierung (bis zur Festnahme des Beschuldigten) registrierten Verbindungen beider Nummern zu Antennen einen hohen Übereinstimmungsgrad zueinander aufweisen und folglich ein nahezu identisches Bewegungsprofil ergeben (UA act. 450). Dies ist auch beim Ausflug nach Genf am 21. Januar 2021 erkennbar (UA act.