2.4.1. Der Beschuldigte war im betroffenen Zeitraum in regem telefonischem Austausch zu mindestens zwei weiteren Personen insbesondere per SMS, WhatsApp und Facebook. Zudem wurde er seit seiner Einreise in die Schweiz von mindestens einer dieser Personen begleitet: Der Beschuldigte aktivierte nach seiner Einreise in die Schweiz drei auf seinen Namen -7-