2.4. Es gibt keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf die mit Anklageziffern 1.2 - 1.4 und 1.6 und je Ziff. 2 und 3 vorgeworfenen Delikte. Es liegen jedoch zahlreiche Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse in dieser Zeit bzw. zu den umstrittenen Tatzeitpunkten, die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu rekonstruieren: