Der Beschuldigte anerkennt einen Teil der ihm zur Last gelegten (grösstenteils versuchten) gewerbsmässig und als Bande begangenen Einbruchdiebstähle und damit verbundenen Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen (Anklageziffern 1.8 - 1.13; GA act. 136; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1). In Bezug auf die übrigen Vorwürfe (Anklageziffern 1.2 - 1.4 und 1.6), bringt er vor, es lägen keine Beweise oder Indizien für seine Beteiligung vor (GA act. 132 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.).