Sie erwog, dass nach Würdigung der gesamten Beweislage keine überwiegenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden. Sie stützte sich dabei auf mehrere Indizien, insbesondere auf das – in eine mit DNA-Spuren des Beschuldigten versehene Socke eingewickelte – Deliktsgut im Auto des Beschuldigten, das Beschaffen eines Fahrzeugs mit französischem Kennzeichen, unwahre Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz, Schuhspurenprofile an den Tatorten und Auswertungen der Randdaten von Mobiltelefonen, der telefonischen Kontakte und Facebook, WhatsApp sowie SMS Chat Protokollen (vorinstanzliches Urteil E. 3).