2. 2.1. Die Vorinstanz sah es, mit Ausnahme der Anklageziffern 1.1, 1.5 und 1.7, als erstellt an, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage unter Anklageziffer 1 vorgeworfenen Einbruchdiebstähle begangen hat. Sie erwog, dass nach Würdigung der gesamten Beweislage keine überwiegenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden.