1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung grundsätzlich nicht gegen die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Er beantragt indessen einen Freispruch in Bezug auf einzelne ihm vorgehaltene Einbrüche (Anklageziffern 1.2 - 1.4 und 1.6). Im Weiteren angefochten sind das Strafmass, die Vollzugsart sowie die Kostenfolgen. Im Übrigen blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten. Die unangefochten gebliebenen Punkte sind nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-