8.2. Dem Beschuldigten werden 5/6 der Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie der Kosten gemäss lit. e) und f), d.h. ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 9'906.40, auferlegt. 8.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. d gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8.4. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten (der Kostenanteil des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung einstweilen) zu Lasten des Staates. 9. 9.1. -4-