5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 6. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der Oberstaatsanwaltschaft zur Rückgabe an die berechtigten Dritten gemäss Art. 267 Abs. 6 StPO übergeben resp. gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und verwertet, soweit die Berechtigten nicht ausfindig -3- gemacht werden können. Der Nettoerlös aus der Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.