3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 401 Tagen (in Untersuchungshaft vom 1. Februar 2021 bis 16 August 2021, im vorzeitigen Strafvollzug seit 17. August 2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.