Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.130 (ST.2021.197; StA.2021.5026) Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1996, von Albanien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Haldemann, […] Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 7. Oktober 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. 2. Das Bezirksgericht Baden erkannte mit Urteil vom 8. März 2022: 1. Der Beschuldigte B. wird freigesprochen von den Vorwürfen - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Anklageziffern 1.1, 1.5 und 1.7, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffern 2 i.V.m. Anklageziffern 1.1, 1.5 und 1.7; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3 i.V.m. Anklageziffern 1.1, 1.5 und 1.7. 2. Der Beschuldigte B. ist schuldig - des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (gemäss Anklageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.6, 1.8 - 1.13), - des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (gemäss Anklageziffer 2 i.V.m. Anklageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.6, 1.8 - 1.13), - der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 (gemäss Anklageziffer 3 i.V.m. Anklageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.6, 1.8 - 1.13); - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG (gemäss Anklageziffer 4). 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 401 Tagen (in Untersuchungshaft vom 1. Februar 2021 bis 16 August 2021, im vorzeitigen Strafvollzug seit 17. August 2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 6. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der Oberstaatsanwaltschaft zur Rückgabe an die berechtigten Dritten gemäss Art. 267 Abs. 6 StPO übergeben resp. gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und verwertet, soweit die Berechtigten nicht ausfindig -3- gemacht werden können. Der Nettoerlös aus der Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 1 Damenarmbanduhr «Omega» Constellation, silberfarben - 1 Damenarmbanduhr «Rado» Dia Star, gold-/silberfarben - 1 Kettenanhänger tropfenförmig, goldfarben mit Billanten besetzt - 1 Ohrstecker, goldfarben mit rundem Brilliant - 1 Paar Ohrringe mit Kugel, goldfarben - 1 Ohrring, goldfarben - 1 Ohrring aus Drähten, goldfarben - 1 Ohrstecker, gold-/silberfarben - 1 Halskette, goldfarben mit Kreuz goldfarben - 1 Halskette, goldfarben mit Herzanhänger mit Billanten besetzt - 1 Stück einer Kette, goldfarben 7. 7.1. Die Zivilklagen der Zivil- und Strafkläger 1, 5 und 7 (C., D. und E.) werden abgewiesen. 7.2. Die Zivilklagen der Zivil- und Strafkläger 2-4, 6 und 8-12 (F., G., H., I., J., K., L., M. und N.) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.3. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Privatkläger wird abgesehen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'150.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 22'431.95 d) den Kosten für die Übersetzung Fr. 449.30 e) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 7'205.00 f) den Spesen Fr. 322.70 g) den zusätzlichen Spesen für das begründete Urteil Fr. 210.00 Total Fr. 34'768.95 8.2. Dem Beschuldigten werden 5/6 der Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie der Kosten gemäss lit. e) und f), d.h. ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 9'906.40, auferlegt. 8.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. d gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8.4. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten (der Kostenanteil des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung einstweilen) zu Lasten des Staates. 9. 9.1. -4- Der ersten amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, MLaw Viktoria Huber, Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von Fr. 15'781.35 (MwSt. und Auslagen inkl.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Teilkosten gemäss Ziff. 8.1. lit. c). Es wird davon Vormerk genommen, dass der ersten amtlichen Verteidigerin diese Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Nils Haldemann, Rechtsanwalt, wird eine Entschädigung von Fr. 6'650.60 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 421.70 und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Teilkosten gemäss Ziff. 8.1 lit. c.) und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. 9.2. Beide Entschädigungen werden einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Ein Anteil von Fr. 16'456.45, entsprechend 5/6 des Gesamtbetrags exkl. Übersetzungsauslagen, wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte zusätzliche Freisprüche von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung bezüglich der Anklageziffern 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6, jeweils in Verbindung mit Anklageziffer 2 resp. 3. Für die nicht angefochtenen Delikte sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Die Kosten seien ihm lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 31. Oktober 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung grundsätzlich nicht gegen die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Er beantragt indessen einen Freispruch in Bezug auf einzelne ihm vorgehaltene Einbrüche (Anklageziffern 1.2 - 1.4 und 1.6). Im Weiteren angefochten sind das Strafmass, die Vollzugsart sowie die Kostenfolgen. Im Übrigen blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten. Die unangefochten gebliebenen Punkte sind nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Die Vorinstanz sah es, mit Ausnahme der Anklageziffern 1.1, 1.5 und 1.7, als erstellt an, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage unter Anklageziffer 1 vorgeworfenen Einbruchdiebstähle begangen hat. Sie erwog, dass nach Würdigung der gesamten Beweislage keine überwiegenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden. Sie stützte sich dabei auf mehrere Indizien, insbesondere auf das – in eine mit DNA-Spuren des Beschuldigten versehene Socke eingewickelte – Deliktsgut im Auto des Beschuldigten, das Beschaffen eines Fahrzeugs mit französischem Kennzeichen, unwahre Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz, Schuhspurenprofile an den Tatorten und Auswertungen der Randdaten von Mobiltelefonen, der telefonischen Kontakte und Facebook, WhatsApp sowie SMS Chat Protokollen (vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Beschuldigte anerkennt einen Teil der ihm zur Last gelegten (grösstenteils versuchten) gewerbsmässig und als Bande begangenen Einbruchdiebstähle und damit verbundenen Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen (Anklageziffern 1.8 - 1.13; GA act. 136; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1). In Bezug auf die übrigen Vorwürfe (Anklageziffern 1.2 - 1.4 und 1.6), bringt er vor, es lägen keine Beweise oder Indizien für seine Beteiligung vor (GA act. 132 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 von Albanien herkommend zusammen mit P. in die Schweiz eingereist ist und in der Folge mehrere Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu begangen hat. Konkret anerkennt er, die gemäss Anklageziffern 1.8 bis 1.13 mit P. und einer unbekannten dritten Person begangenen (grösstenteils versuchten) Einbruchdiebstähle verübt zu haben. Er stellt ebenfalls nicht mehr in Abrede, diese Taten gewerbs- und bandenmässig verübt zu haben (Berufungserklärung S. 4; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f.; S. 6). Der Beschuldigte wurde am 1. Februar 2021 in einem vorgängig in Frankreich gekauften Fahrzeug von der Polizei angehalten und kontrolliert. Zur Kontrolle und anschliessenden Verhaftung führten zwei Verdachtsmeldungen, welche kurz zuvor bei der Polizei in Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchdiebstahl in Aarau (Anklageziffer 1.13) eingegangen waren. Im Fahrzeug konnten insbesondere Schmuck in einer zugeknöpften Herrensocke – mutmasslich Deliktsgut – mit der DNA des Beschuldigten (UA act. 735 ff.; 739 f.; 742 ff.) sowie der Reisepass von P. sichergestellt werden (UA act. 127 f.). -6- Umstritten ist, ob der Beschuldigte die (teilweise versuchten) Einbruchdiebstähle gemäss Anklageziffern 1.2 - 1.4 und 1.6 je verbunden mit Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffern 2 und 3 begangen hat. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorau- ssetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien) auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 2.4. Es gibt keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf die mit Anklageziffern 1.2 - 1.4 und 1.6 und je Ziff. 2 und 3 vorgeworfenen Delikte. Es liegen jedoch zahlreiche Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse in dieser Zeit bzw. zu den umstrittenen Tatzeitpunkten, die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu rekonstruieren: 2.4.1. Der Beschuldigte war im betroffenen Zeitraum in regem telefonischem Austausch zu mindestens zwei weiteren Personen insbesondere per SMS, WhatsApp und Facebook. Zudem wurde er seit seiner Einreise in die Schweiz von mindestens einer dieser Personen begleitet: Der Beschuldigte aktivierte nach seiner Einreise in die Schweiz drei auf seinen Namen -7- registrierte Mobiltelefonnummern, wobei die Nummer aaa vom Beschuldigten selbst genutzt wurde (vgl. UA act. 379). Es ist davon auszugehen, dass die Nummer bbb vom – in Bezug auf die anerkannten Delikte – vermeintlichen Mittäter und Bandenmitglied P. verwendet wurde, zumal die seit deren Aktivierung (bis zur Festnahme des Beschuldigten) registrierten Verbindungen beider Nummern zu Antennen einen hohen Übereinstimmungsgrad zueinander aufweisen und folglich ein nahezu identisches Bewegungsprofil ergeben (UA act. 450). Dies ist auch beim Ausflug nach Genf am 21. Januar 2021 erkennbar (UA act. 456 ff.), wobei der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen nach durch P. begleitet wurde (UA act. 827), was denn auch durch ein Radarfoto bestätigt wird, das den Beschuldigten sowie den vermeintlichen P. auf dem Heimweg Richtung Dietikon zeigt (Beilagen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021 [vorinstanzliche Hauptverhandlung, GA act. 96]; UA act. 718). Aufgrund des dem Tatvorgehen der eingestandenen Einbruchdiebstähle zugrundeliegenden Tatvorgehens im Sinne des Teilens von Standorten möglicher Einbruchsziele oder Abholorte ist zudem davon auszugehen, dass die dritte Telefonnummer ccc von einem weiteren Mittäter verwendet wurde, der im Mobiltelefon des Beschuldigten als «A.» eingespeichert war (vgl. UA act. 393 ff. und 408 ff.). 2.4.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.2 ein Einbruchdiebstahl in das Einfamilienhaus von F. an der U-Strasse in Unterentfelden (AG) vorgeworfen. Er soll sich am 13. Januar 2021, zwischen 15:00 Uhr und 23:05 Uhr zusammen mit P. und einer unbekannten weiteren Person zum Einfamilienhaus begeben, dort ein Fenster eingeschlagen und sich so Zutritt zur Liegenschaft verschafft und Schmuck im Wert von Fr. 22'620.00 entwendet sowie einen Sachschaden von Fr. 3'100.00 verursacht haben. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten: Als erstes, starkes Indiz sind die zwei Schuhspurenmuster zu werten, die am Tatort gesichert werden konnten. Das eine Schuhspurenmuster wurde zudem insbesondere beim Einbruchdiebstahl gemäss Anklageziffer 1.8 ermittelt (UA act. 731) und das andere bei Einbruchdiebstählen gemäss Anklageziffer 1.13 (UA act. 732) sowie Anklageziffer 1.10 (UA act. 733 f. und 1020 ff.), wobei der Beschuldigte die Beteiligung an allen drei Diebstählen anerkannt hat, weshalb ohne Weiteres ein Zusammenhang zum vorliegenden Einbruchdiebstahl hergestellt werden kann. Verbindungen zu Antennen liegen für die vom Beschuldigten benutzte Nummer (aaa; vgl. oben) für den genannten Zeitraum keine vor (UA act. 453). Erstellt ist jedoch, dass das von P. benutzte Mobiltelefon (bbb) Verbindungen zu den Antennen in unmittelbarer Tatortnähe und zur suspekten Zeit generierte (vgl. UA act. 453). Nachdem festgestellt wurde, -8- dass bezüglich der beiden Mobiltelefonnummern (des Beschuldigten sowie P.s) seit deren Aktivierung ein nahezu identisches Bewegungsprofil besteht (vgl. oben), liegt der Schluss nahe, dass sich auch der Beschuldigte zu genannter Zeit in Unterentfelden aufgehalten hat. Dies wird durch den einige Tage später und zwar am 22. Januar 2021 geführten Chat zwischen dem Beschuldigten und P. – im Anschluss an den vom Beschuldigten anerkannten Einbruchdiebstahl ebenfalls in Unterentfelden (Anklageziffer 1.8) – bestätigt, indem P. den Beschuldigten auffordert, ihn am gleichen Ort abzuholen wie das letzte Mal (UA act. 406). Zumal zwischenzeitlich keine weiteren Verbindungsranddaten durch die beiden Mobiltelefonnummern in Unterentfelden generiert wurden (vgl. UA act. 450 ff.), kann nur der Schluss daraus gezogen werden, dass das letzte Mal am 13. Januar 2021 war und folglich zur Tatzeit. Für das Obergericht bestehen damit keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in Unterentfelden beteiligt hat. 2.4.3. 2.4.3.1. Der Beschuldigte bestreitet im Weiteren, beim Einbruchdiebstahl in Niederhasli (ZH) beteiligt gewesen zu sein (Anklageziffer 1.3). Ihm wird vorgeworfen, zwischen dem 15. Januar 2021, ca. 17:00 Uhr, und dem 24. Januar 2021, ca. 16:34 Uhr, zusammen mit P. und einer unbekannten weiteren Person in das Einfamilienhaus von G., V-Strasse in Niederhasli eingebrochen zu sein – wobei sich mindestens eine Person Zutritt zum Wohnhaus verschafft habe – und Schmuck, Bargeld sowie weitere Wertgegenstände im Gesamtbetrag von Fr. 2'552.00 entwendet und einen Sachschaden von Fr. 1'700.00 verursacht zu haben. 2.4.3.2. Ein erstes, starkes Indiz bildet der Umstand, dass sich der Beschuldigte und P. im angegebenen Deliktszeitraum in unmittelbarer Tatortnähe aufgehalten haben: Anhand der Auswertung der Verbindungsranddaten der Mobiltelefone ist zweifelsfrei erstellt, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am 23. Januar 2021 um 20:07 Uhr und das von P. benutzte Mobiltelefon gleichentags von 18:12 Uhr bis 20:16 Uhr je in unmittelbarer Umgebung zum Tatort registriert wurden (UA act. 450, 455). Als weiterer Hinweis, welcher für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht, sind die Facebook-Chats zwischen dem Beschuldigten und P. zu werten. Ersichtlich ist aus diesen Unterhaltungen, dass P. dem Beschuldigten am 22. und 23. Januar 2021 Standorte aus dem Quartier teilte, in dem sich auch der Tatort befand (UA act. 395, 405: W-Strasse 2-14 und X-Strasse 14 in Niederhasli). Der Standort an der X-Strasse 14 in Niederhasli wurde zudem im Rahmen einer auffälligen Chatunterhaltung am 23. Januar 2021 um 20:02 Uhr auf die Frage des Beschuldigten «Wo bist du» hin geteilt, woraufhin der -9- Beschuldigte ankündigte, in zehn Minuten dort zu sein und ca. acht Minuten später «raus» schrieb (UA act. 404). Insgesamt bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. 2.4.3.3. Insoweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, indem die Anklage den Tattag offengelassen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4), sind seine Ausführungen nicht stichhaltig. Dem Beschuldigten wird in der Anklage ein Einbruchdiebstahl in ein bestimmtes Einfamilienhaus (V-Strasse, Niederhasli) vorgeworfen (siehe E. 2.4.3.1). Dadurch war für den Beschuldigten auch unter Angabe eines als Tatzeit in Frage kommenden Zeitraums von 10 Tagen (15. Januar 2021 bis 24. Januar 2021) ersichtlich, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird, zumal es um eine Liegenschaft geht, in und um welche sich der Beschuldigte ansonsten nicht mit legalem Zweck aufgehalten hat. 2.4.4. 2.4.4.1. In den Anklageziffern 1.4 und 1.6 werden dem Beschuldigten zwei Einbruchdiebstähle zusammen mit P. und einer unbekannten weiteren Person vorgeworfen: Sie sollen zwischen dem 21. Januar 2021, ca. 18:00 Uhr und dem 22. Januar 2021, ca. 09:00 Uhr in das Einfamilienhaus von H. am Y-Weg in Commugny eingebrochen sein und Deliktsgut in unbekannter Höhe mitgenommen sowie Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht haben (Anklageziffer 1.4). Am 21. Januar 2021 zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr sollen sie versucht haben, in das Einfamilienhaus von I. am Z-Weg in Commugny einzubrechen, wobei kein Deliktsgut mitgenommen worden sei und Sachschaden in unbekannter Höhe entstanden sei (Anklageziffer 1.6). Die beiden Tatorte liegen bloss wenige hundert Meter Luftlinie voneinander entfernt. 2.4.4.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, zusammen mit P. am 21. Januar 2021 nach Genf gefahren zu sein (vgl. UA act. 800; UA act. 826 f.). Dass er sich dabei nur im Zentrum von Genf aufgehalten haben will, um einen Kaffee zu trinken, ist nachweislich falsch. Anhand der Verbindungsranddaten seines Mobiltelefons konnte zweifelsfrei erstellt werden, dass er sich lediglich eine halbe Stunde in der Genfer Innenstadt aufgehalten hat, um danach in Ortschaften ausserhalb des Zentrums zu fahren (UA act. 450). Dabei verband sich vor allem das Mobiltelefon von P., mit dem der Beschuldigte die ganze Zeit zusammen gewesen sein will (UA act. 827), zwischen 16:30 Uhr und 19:30 Uhr etliche Male mit Antennen rund um das Dorf Commugny - 10 - und somit in unmittelbarer Nähe zu den beiden knapp 300 Meter voneinander entfernt liegenden Tatorten (UA act. 450, 456 und 458). Somit ist erwiesen, dass sich mehrere Mitglieder der Bande (vgl. unten) zu den Tatzeitpunkten in unmittelbarer Tatortnähe der beiden Einbruchsobjekte aufgehalten haben. Dass eine andere Täterschaft als die Bande des Beschuldigten die beiden Einbruchdiebstähle begangen hat, erscheint wenig wahrscheinlich, zumal keinerlei Spuren oder Hinweise auf eine andere Täterschaft vorliegen. In einer Gesamtbetrachtung hat das Obergericht keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch an diesen beiden Taten als Mitglied einer Bande bzw. als Mittäter beteiligt gewesen ist. 2.5. Zusammenfassend bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte an den Einbruchdiebstählen gemäss Anklageziffer 1.2 - 1.4 und 1.6 beteiligt war. 3. 3.1. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Bandenmässiger Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bedroht. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebens- gestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). - 11 - Auf Bandenmässigkeit ist zu erkennen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammen- finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die, die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3). 3.2. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen mehrere Diebstähle begangen. Dabei hat er unzweifelhaft gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande gehandelt, was vom Beschuldigten zu Recht auch nicht in Abrede gestellt wird (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte hat zusammen mit mindestens einem weiteren Täter eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangen. Während einer Delikts- periode von knapp drei Wochen, die nur aufgrund der Festnahme des Beschuldigten ihr Ende fand, belief sich die Deliktsbeute auf über Fr. 26'000.00. In sechs Fällen ist es bei einem blossen Versuch geblieben. Insoweit der Beschuldigte jedoch vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbs- oder bandenmässig gehandelt hat, liegt ein Kollektivverbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d). Selbst wenn der Beschuldigte die Deliktssumme (mutmasslich) mit einem oder mehreren anderen Bandenmitgliedern teilen musste, verbleibt daraus ein namhafter Beitrag, den er – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er ausser einer finanziellen Unterstützung durch seinen Vater von ca. EUR 300.00 bis 400.00 monatlich kein legales Einkommen hatte (UA act. 15 f.) – zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwenden konnte. Ein anderer Zweck seines Aufenthalts in der Schweiz als zur Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Diebstähle ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte nach der Art eines Berufs und damit gewerbsmässig. - 12 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, in den von ihm anerkannten (grösstenteils versuchten) Einbruchsdiebstählen zusammen mit minde- stens einem weiteren Täter gehandelt zu haben. Mit der Vorinstanz (E. 4.4.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sämtliche Einbruch- diebstähle und versuchten Einbruchdiebstähle als Mitglied einer Bande begangen hat. Erstellt ist, dass der Beschuldigte zusammen mit P. in die Schweiz einreiste und während seines gesamten Aufenthalts, d.h. bis zu seiner Festnahme, mit ihm zusammen unterwegs war. Dass der Beschuldigte nicht alleine handelte, liess sich auch nicht zuletzt anhand der aufgefundenen Schuhspuren und der telefonischen Kontakte belegen. Er handelte bandenmässig. 3.3. 3.3.1. Wer vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 StGB) eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, sofern Strafantrag gestellt wird. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder trotz Aufforderung eines Berechtigten darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig. Erforderlich ist das Vorliegen eines Strafantrags. 3.3.2. Im Rahmen der Einbruchsserie sind jeweils der Beschuldigte und/oder andere Mitglieder der Bande gegen den Willen des entsprechenden Hausrechtsinhabers und somit unrechtmässig in die jeweiligen Tatobjekte eingedrungen und haben diverse Sachbeschädigungen verursacht, indem sie Türen, Fenster und Behältnisse gewaltsam geöffnet haben. Dadurch wurde der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB mehrfach erfüllt. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs können zwar weder gewerbsmässig noch bandenmässig begangen werden. Möglich ist die Tatbegehung jedoch in Mittäterschaft. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob der Beschuldigte die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche eigenhändig begangen hat, denn als Mitglied der Bande muss er sich die im Rahmen der Einbruchdiebstähle begangenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Einbruchdiebstähle vorsätzlich und in massgebender - 13 - Weise mit den anderen Mitgliedern der Bande zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter und nicht bloss als Gehilfe dasteht. Zweifellos hat sich der Tatentschluss des Beschuldigten und der Wille, als Teil einer Bande zu handeln, nicht bloss auf die Diebstähle bezogen, sondern ebenfalls auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, zumal diese Delikte notwendige Voraussetzungen für den jeweiligen Diebstahl bildeten. Er hat sich damit auch sämtliche allenfalls durch andere Bandenmitglieder begangenen Tatbeiträge anrechnen zu lassen und ist folglich der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist somit des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Anklageziffern 1.2 - 1.4, 1.6 und 1.8 - 1.13 sowie jeweils wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Anklageziffer 3 i.V.m. 1.2 - 1.4, 1.6 und 1.8 - 1.13), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2 i.V.m. 1.2 - 1.4, 1.6 und 1.8 - 1.13) und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 4) schuldig zu sprechen, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB festzusetzen. Der Täter, der sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig macht, wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB schützen das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von knapp drei Wochen (13. Januar bis 1. Februar 2021) zusammen mit mindestens einem weiteren Mitglied der Bande eine Serie von zehn (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen begangen und dabei eine Deliktssumme von über Fr. 26'000.00 erbeutet. Als Einbruchsobjekte wählte die Bande gezielt - 14 - Einfamilienhäuser in eher gehobenen Quartieren und konzentrierte sich darauf, Schmuck, Uhren und Bargeld zu stehlen. Bereits mit ihrem ersten Einbruchdiebstahl (Anklageziffer 1.2) gelang es ihnen, Schmuck im Wert von Fr. 22'620.00 zu entwenden. Sechs Einbruchdiebstähle blieben im Versuchsstadium stecken, sodass dabei kein Deliktsgut erbeutet werden konnte (vgl. Anklageziffern 1.6, 1.9 - 1.13), jedoch war das Handeln der Bande darauf gerichtet, in den gezielt ausgewählten Einbruchsobjekten möglichst viel zu erbeuten. Unter diesen Umständen ist darauf zu schliessen, dass die Einbruchdiebstähle auf eine Deliktssumme von insgesamt mehr als Fr. 100'000.00 gerichtet waren. Die versuchten Diebstähle scheiterten meist einzig daran, dass die Bewohner der Liegen- schaften auf die Einbrecher aufmerksam wurden oder ein akustischer Alarm ausgelöst wurde (Anklageziffern 1.11, 1.12 und 1.13). Beim gewerbsmässigen Diebstahl ist der massgebliche Deliktsbetrag der vollendeten Diebstähle verschuldensmässig denn auch nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Bei einem massgeblichen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 100'000.00 während eines Zeitraums von knapp drei Wochen ist von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit auszugehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten wurde denn auch erst durch seine Verhaftung am 1. Februar 2021 gestoppt. Die Intensität der deliktischen Tätigkeit unterscheidet sich nicht nur im Hinblick auf den Zeitraum der deliktischen Tätigkeit und die Zahl der Delikte, sondern insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Höhe der Beute wesentlich von jener im vom Verteidiger des Beschuldigten erwähnten Urteil des Obergerichts SST.2021.209 vom 20. Juni 2022, bei dem die Bande grösstenteils in Schulhäuser eingebrochen ist. Im Vergleich zu den vorliegend gezielt ausgewählten Einfamilienhäusern war bei Schulhäusern nicht mit derart wertvollen Gegenständen als Diebesgut zu rechnen, weshalb der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Weiter ist angesichts der Grössenordnung der innert knapp drei Wochen als Bandenmitglied erzielten Beute, der verwendeten Ausrüstung (Mobil- telefone, Werkzeug, Beschaffung eines Fahrzeugs und Anmietung einer Wohnung) sowie der intensiven Auskundschaftung potentieller Ziele (insbesondere hin- und herschicken von Standortinformationen unter den Bandenmitgliedern) auf einen erheblichen Planungs- und Organisations- grad und damit eine relativ hohe Intensität des persönlichen und tatrelevanten Zusammenwirkens innerhalb der Bande zu schliessen. Es ist damit von einer mittleren Gefährlichkeit derselben auszugehen. Mithin geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus. Ob der Beschuldigte innerhalb der Bande eine führende Rolle innehatte, ist nicht erstellt. Dass er keine treibende Kraft für die Einbruchsdiebstähle war, wäre entgegen seiner Ansicht (Plädoyer Berufungsbegründung S. 7) jedoch - 15 - nicht zu seinen Gunsten, sondern neutral zu berücksichtigen. Denn das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands ist nicht verschuldens- mindernd, sondern neutral zu berücksichtigen. Die psychischen Folgen der Einbrüche für die Betroffenen und die schwere Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten ist Einbruchdiebstählen immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs und damit nicht bei der Beurteilung des Diebstahls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt auch für die begangenen Sachbeschädigungen, welche durch die in diesem Zusammenhang auszusprechenden Strafen abgegolten werden. Beim Diebstahl dürfen sie nicht nochmals berücksichtigt werden. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung sowie der Gewerbsmässigkeit erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Gemäss eigenen Aussagen verfügt der Beschuldigte über eine gute Schulbildung (UA act. 15: 12 Jahre Schulbildung inkl. Gymnasium sowie zwei Jahre Studium). Er hätte sich bemühen können und müssen, sein Erwerbseinkommen legal zu erzielen. Stattdessen wählte er mit den Einbruchdiebstählen den vermeintlich leichtesten Weg, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, sowohl fremdes Eigentum als auch Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a). Verschuldenserhöhend ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Straf- rahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 5.3. Diese Strafe wäre für die mehrfache Sachbeschädigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie das Fahren ohne Haftpflichtversicherung angemessen zu erhöhen oder es wäre zusätzlich eine Geldstrafe für diese Delikte auszufällen. - 16 - Aufgrund der Täterkomponente würde sich sodann keine Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten und ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht mehr sämtliche ihm vorgeworfene Delikte bestritten, ein Geständnis im Berufungsverfahren ist jedoch grundsätzlich zu spät und muss sich nicht in einer Strafminderung niederschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2), zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung im Wesentlichen keine Aussagen zur Sache gemacht hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.) und daraus nicht auf eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, geschlossen werden kann. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlich- keit des ledigen, arbeits- und kinderlosen Beschuldigten erscheint als maximal durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1), sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Eine Reduktion der Freiheitsstrafe kommt damit unter keinem Titel in Frage. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren fallen sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB). 5.5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (1. Februar bis 16. August 2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug (seit 17. August 2021) von insgesamt 638 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und eine Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Der Beschuldigte hat sowohl die Anordnung der Landesverweisung, die Dauer als auch die - 17 - Ausschreibung im SIS akzeptiert, womit es im Berufungsverfahren sein Bewenden hat. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb es sich ausgangsgemäss rechtfertigt, ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 aufzuerlegen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'190.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche in Bezug auf vier ihm vorgeworfene Einbruchdiebstähle zu 5/6 auferlegt, was nicht zu beanstanden ist, da – wie von der Vorinstanz zurecht festgehalten – ein Grossteil des Untersuchungsaufwands auf die übrigen Delikte, für welche der Beschuldigte verurteilt worden ist, entfallen ist. Nachdem sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erwiesen hat, hat es mit der vorinstanzlichen Kostenverteilung sein Bewenden. Die Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass es für die Auferlegung von «Spesen für das begründete Urteil» an eine beschuldigte Person im Strafverfahren keine gesetzliche Grundlage gibt. Die erstinstanzlichen - 18 - Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 11'677.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Übersetzung sowie Spesen für das begründete Urteil) sind dem Beschuldigten zu 5/6, d.h. mit gerundet Fr. 9'730.00, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.4. Die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechts- anwältin Victoria Huber, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'781.35 und die dem aktuellen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädi- gung von Fr. 6'650.60 sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 5/6 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffern 1.1, 1.5 und 1.7); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2 i.V.m. 1.1, 1.5 und 1.7); - der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 3 i.V.m. 1.1, 1.5 und 1.7). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB (Anklageziffern 1.2 - 1.4 und 1.6 und Anklageziffern 1.8 - 1.13 [in Rechtskraft erwachsen]); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage- ziffern 2 i.V.m. 1.2 - 1.4, 1.6 und Anklageziffern 1.8 - 1.13 [in Rechtskraft erwachsen]); - 19 - - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3 i.V.m. 1.2 - 1.4, 1.6 und Anklageziffern 1.8 - 1.13 [in Rechtskraft erwachsen]); - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 638 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden den berechtigten Personen zurück- gegeben: - Damenarmbanduhr «Omega» Constellation, silberfarben - Damenarmbanduhr «Rado» Dia Star, gold-/silberfarben - Kettenanhänger tropfenförmig, goldfarben mit Brillianten besetzt - 1 Ohrstecker, goldfarben mit rundem Brilliant - 1 Paar Ohrringe mit Kugel, goldfarben - Ohrring, goldfarben - Ohrring aus Drähten, goldfarben - 1 Ohrstecker, gold-/silberfarben - Halskette, goldfarben mit Kreuz goldfarben - Halskette, goldfarben mit Herzanhänger mit Brillianten besetzt - Stück einer Kette, goldfarben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachen] 6.1. Die Zivilklagen der Privatkläger C., D. und E. werden abgewiesen. - 20 - 6.2. Die Zivilklagen der Privatkläger F., G., H., I., J., K., L., M. und N. werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'190.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 11'677.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00, ohne Entschädigung amtliche Verteidigung, Übersetzungskosten und Spesen der Urteilsbegründung) werden dem Beschuldigten zu 5/6 mit rund Fr. 9'730.00 auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'781.35 auszurichten Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Nils Haldemann, eine Entschädigung von Fr. 6'650.60 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zu 5/6 (ohne Übersetzungsauslagen) mit Fr. 16'456.45 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 21 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli