5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig.