Obergericht der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit schuldig gesprochen. Beim Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit handelt es sich um eine Handlung, die in einem engen sowie direkten Zusammenhang zum Nichtanpassen der Geschwindigkeit steht. Der in Rechtskraft erwachsene Freispruch vom Vorwurf des Unterlassens der Richtungsanzeige ist ebenfalls Teil des Sachverhaltskomplexes, zumal diesem Vorwurf eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.