Im Übrigen erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet und ist daher gutzuheissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seine Parteikosten hat er selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).