4. 4.1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig. Dass der Beschuldigte nicht der mehrfachen Verletzung schuldig zu sprechen ist, ist alleine dem Umstand geschuldet, dass gewisse Verkehrsregeln nur subsidiär zur Anwendung gelangen bzw. von anderen Verkehrsregelverletzungen konsumiert werden (siehe dazu oben). Im Übrigen erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet und ist daher gutzuheissen.