3.3. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Ausgehend von einem Umrechnungssatz von Fr. 100.00 ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzusetzen.