Nach dem Gesagten ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse erscheint die von der Staatsanwaltschaft mit Berufung beantragte Busse von Fr. 600.00 als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Strafminderungsgrundes gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG, wonach das Gericht die Strafe für den Führer eines Sanitätsfahrzeugs mildern kann, wenn dieser auf einer dringlichen Dienstfahrt nicht die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.