Als erfahrener Sanitätsfahrer konnte von ihm erwartet werden, dass er auch auf einer dringlichen Dienstfahrt in der Lage war, elementare Verkehrsvorschriften einzuhalten und seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Weiter wäre es ihm durch eine entsprechende Reduktion seiner Geschwindigkeit leichtgefallen, die Verkehrsregeln einzuhalten. So wäre auch der Zeitverlust bei einer kurzzeitigen Reduktion der Geschwindigkeit auf ein angemessenes Mass nicht ins Gewicht gefallen. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1).