Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beweggründe des Beschuldigten nicht eigennützig waren, zumal er sich auf einer dringlichen Dienstfahrt zu einem am Leben bedrohten Patienten befand. Allerdings verfügte der Beschuldigte auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit: Als erfahrener Sanitätsfahrer konnte von ihm erwartet werden, dass er auch auf einer dringlichen Dienstfahrt in der Lage war, elementare Verkehrsvorschriften einzuhalten und seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen.