3.2. Der Beschuldigte hat seine Geschwindigkeit am 29. Juli 2021 um ca. 17:20 Uhr beim Linksabbiegen von der Gehrenstrasse in die Laufenburgerstrasse nicht den Umständen angepasst, wodurch es zu einer Kollision gekommen ist. Auch wenn der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss fahrlässig gehandelt hat, ist sein Verhalten nicht zu bagatellisieren. Denn der Beschuldigte hat eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse /