3. 3.1. Für die vom Beschuldigten begangene Übertretung ist eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft, wer eine (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln begeht. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 12 -