Folglich hat der Beschuldigte bei der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit nicht die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet, weshalb er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen kann. 2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Der Beschuldigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.