3 darauf hingewiesen, dass Fahrzeugführer, die das besondere Vortrittsrecht beanspruchen, berücksichtigen müssen, dass einzelne Verkehrsteilnehmer das besondere Warnsignal nicht oder zu spät wahrnehmen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschuldigte das Wechselklanghorn zwischenzeitlich ausgeschaltet hatte.