dürfen, dass der Audi seine Vortrittsberechtigung rechtzeitig erkennen würde. Auf einer dringlichen Dienstfahrt muss der Fahrzeugführer des privilegierten Einsatzfahrzeugs damit rechnen, dass sein besonderes Vortrittsrecht missachtet werden könnte, zumal er den normalen Verkehrsablauf stört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.2). Entsprechend wird auch im Merkblatt des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 7. Januar 2021 in Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass Fahrzeugführer, die das besondere Vortrittsrecht beanspruchen, berücksichtigen müssen, dass einzelne Verkehrsteilnehmer das besondere Warnsignal nicht oder zu spät wahrnehmen.