aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1). Weiter kann der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3.) und dem Beschuldigten (Berufungsantwort, Zu 3.2., S. 6) nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgehen, dass der Beschuldigte sich darauf habe verlassen - 11 -