Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass gemäss dem Merkblatt des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 7. Januar 2021 nach Möglichkeit auf einen Sicherheitshalt zu verzichten sei, weshalb seine Geschwindigkeit von 18.9 km/h den konkreten Verhältnissen angepasst gewesen sei (Berufungsantwort Zu 3.2., S. 5). Denn erstens wäre für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt unter Umständen bereits eine situationsangemessene Reduktion der Geschwindigkeit auf Schritttempo ausreichend gewesen und zweitens schliesst das genannte Merkblatt auch nach Auffassung des Bundesgerichts einen Sicherheitshalt nicht grundsätzlich