Dafür hätte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit stärker, mithin auf Schritttempo, reduzieren oder einen Sicherheitshalt machen müssen. Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3.) hat sich der Beschuldigte vor dem Befahren der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse gerade nicht genügend vergewissert, dass diese befahrbar ist, anderenfalls er seine Geschwindigkeit auch gerade aufgrund des herannahenden Audis angepasst hätte.