Laufenburgerstrasse mit 18.9 km/h befuhr, verletzte er die ihm in dieser Situation obliegende Sorgfalt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte angibt, den herannahenden Audi gesehen, ihm aber anschliessend keine weitere Beachtung mehr geschenkt zu haben (Berufungsantwort Zu 3.3., S. 6; act. 190). Vielmehr hätte der Beschuldigte beim Befahren der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse sämtliche Vorsichtsmassnahmen ergreifen müssen, um ein rechtzeitiges Anhalten gewährleisten zu können. Dafür hätte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit stärker, mithin auf Schritttempo, reduzieren oder einen Sicherheitshalt machen müssen.